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Wichtige Informationen und Rechtliches

Info

Die Integrationsbeauftragte des Bundes hat eine umfangreiche Seite mit hilfreichen Informationen zum Leben in Deutschland für Schutzsuchende Personen aus der Ukraine zusammengestellt. Diese liegt nun auch auf Ukrainisch und Englisch vor. Die Seite beantwortet nicht nur aufenthalts- und sozialrechtliche Fragen, sondern auch Fragen zum Führerschein, zum Schulbesuch, zur Arbeitssuche und vieles mehr in verständlichen Worten.

Das Onlineportal für Flüchtlinge aus der Ukraine:  www.Germany4Ukraine.de bietet eine vertrauenswürdige, sichere, digitale Anlaufstelle mit den wichtigsten ersten Infos nach der Ankunft in Deutschland. Die Informationen sind auf Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch verfügbar. Die Seite enthält Informationen zur Unterbringung, medizinischer Versorgung, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Schulbesuch und Studium sowie Antworten auf häufige Fragen (FAQs).

 

Weitere Infos

Gesundheit

Mediziner

Ein Check-up nach Ankunft in Deutschland wird unbedingt empfohlen.

Um eine Behandlung bei einem Arzt oder im Krankenhaus zu erhalten brauchen Sie einen Berechtigungs- bzw. Behandlungsschein von der örtlichen Verwaltung (Sozialamt der Stadt oder Verbandsgemeinde, bei der die Geflüchteten registriert wurden.). Es ist darauf zu achten, dass der Schein möglichst für das Quartal ausgestellt wird, um bei Folgeterminen nicht nochmal den Berechtigungsschein ausstellen lassen zu müssen.

Informationen zu medizinischen Fragen oder zum Umgang mit Haustieren finden Sie unter: MedWatch

Welche Impfungen Geflüchtete jetzt erhalten sollten, um ihre Gesundheit zu schützen, erfahren Sie in diesem PDF-Dokument als Download.

Schule / Kindertagesstätten

Mehrere Kinder spielen unter einem Schirm in Regenbogenfarben

Alle Kinder ab sechs beziehungsweise sieben Jahren gelten in Deutschland als schulpflichtig und müssen in die Schule gehen. Ausführliche Infos finden Sie bei der Integrationsbeauftragten des Bundes in verschiedenen Sprachen.

Falls Sie einen Kitaplatz in einer kommunalen Kita bekommen möchten, stellen Sie einen Antrag beim Jugendamt an Ihrem Aufenthaltsort. In manchen Kommunen sind Kita-Plätze knapp, daher kann es sein, dass andere Formen z.B. Spielgruppen angeboten werden.

Hintergrundinformation zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen in der Ukraine, zum Schulsystem oder zu Fragen rund um das Thema Schule, Bildung, Studium etc. finden sich auf der Seite der Kultusministerkonferenz hier.

Die Aktion des Bundesverbands der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung e.V. für Kinder: www.mein-freund-mykola.de bietet Hilfe bei Sprachbarrieren.

Gewaltschutz

Es besteht die akute Gefahr von Menschenhandel und Ausbeutung flüchtender Frauen an den ukrainischen Außengrenzen. Die Bundespolizei informiert dazu auf Deutsch, Russisch und Ukrainisch auf den sozialen Medien und an den Bahnhöfen.

 

Rechtliche Infos (Bundesebene)

Schutzsuchenden Personen, die bereits wissen, wo sie sich in Deutschland niederlassen wollen, ist zu empfehlen, sich an diesen Ort zu begeben, bevor sie sich registrieren. Wenn Kernfamilie in Deutschland lebt, sollten Nachweise (Familienbuch, Geburtsurkunden o.Ä.) über die Verwandtschaft bei Registrierung vorgelegt werden, um eine Verteilung in ein anderes Bundesland nach Möglichkeit zu vermeiden.

Aufgrund der visumsfreien Einreise für schutzsuchende Personen aus der Ukraine ist eine Weiterreise innerhalb Deutschlands, bzw. durch Deutschland in andere EU-Staaten möglich. Es besteht keine Verpflichtung zur unmittelbaren Registrierung.

Alle Punkte auf Ukrainisch finden Sie hier.

Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland eingereist sind, können nach Ablauf der 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen einholen. Dafür wenden Sie sich an die Ausländerbehörde vor Ort.

Bitte helfen Sie Ukrainern beim registrieren in Ihrer Wohnsitzgemeinde, auch wenn der Aufenthalt nur für ein paar Wochen oder Monate ist. Dies hilft Ihnen, wenn z.B. ein Berechtigungsschein ausgestellt werden muss, um eine medizinische Behandlung zu veranlassen.

Nein, Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Ein Asylantrag ist nicht erforderlich. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, derzeit von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Asylbewerber erhalten die gleichen finanziellen Leistungen wie Vertriebene, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten. Bei Fragen oder in Fällen von Vertriebenen aus der Ukraine aus Drittstaaten wenden Sie sich bitte an die Caritasberatungsstellen vor Ort.

Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden können.

Sie können, soweit Sie zu den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Beschlusses genannten Personengruppen gehören, einen Antrag auf vorübergehenden Schutz bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Das betrifft die folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind

Dazu kommen nach Artikel 2 Absatz 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Nach Art. 2 Nr. 3 können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Inwieweit weitere Personen in diesem Sinne künftig in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragen können, wird derzeit geprüft.

Eine Erwerbstätigkeit muss von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.

Sofern Bedürftigkeit besteht, erhalten alle vom Anwendungsbereich von § 24 AufenthG erfassten Personen Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu erfolgt eine Registrierung z.B. in Aufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden.

Nach erfolgter Registrierung wird eine Bescheinigung (Ankunftsnachweis oder Anlaufbescheinigung) ausgestellt, die bei der zuständigen Leistungsbehörde vorgelegt werden kann.

Zur medizinischen Versorgung muss ein Behandlungs- bzw. Berechtigungsschein bei der Behörde beantragt werden, bei der die Registrierung erfolgt ist.

Die Empfehlungen des EU-Rates zur Beschränkung von Reisen in Europa (Ratsempfehlung 2020/912) gestatten u.a. Reisen von Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen. Die Vorgaben der CoronaEinreiseV sind unabhängig davon grundsätzlich zu beachten. Die Ukraine ist jedoch ab dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.