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Geltungsbereiche und rechtliche Grundlagen

Geltungsbereiche

BGV Trier
BGV Trier

Bereich: BGV Trier

Die Mitarbeitenden sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) unfallversichert.

Haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende in einzelnen Jugendeinrichtungen im Bistum Trier sind über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unfallversichert. 

Die Berufsgenossenschaft für die Nahrungsmittel-Branche (BGN) bietet gute Informationen zu folgenden Tätigkeiten: Reinigung und Hauswirtschaft.

Bereich: Schulen

Auf der Internetplattform www.sichere-schule.de erhalten Sie bildlich dargestellt viele Informationen, Regeln  und Vorschriften.

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ist der gesetzliche Unfallversicherer der haupt- und ehrenamtlich beschäftigten Mitarbeiter in den Schulen im Bistum Trier. Ausgenommen sind die Fachschulen, die bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert sind.

Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Unfallkasse der Länder versichert. Auf den Internetseiten der Unfallkassen Rheinland-Pfalz (UK RLP) und Saarland (UKS) finden Sie weitere Informationen.

Bereich: Kirchengemeinden

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ist der gesetzliche Unfallversicherer der haupt- und ehrenamtlich beschäftigten Mitarbeitenden im Bistum Trier.

Durch den Betrieb von Friedhöfen oder die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist in einzelnen Gemeinden zusätzlich die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau (SVLFG) als gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Kirchliche Gebäude sicher nutzen

Typische Gefährdungen und Schutzmaßnahmen in tabellarischer Form

Sicherheit und Gesundheit in der Kirchengemeinde - in drei Schritten

Ein Leitfaden für Verantwortliche

Bild Branchenkatalog Kirchengemeinde

Gefährdungsbeurteilung: Branchenkatalog Kirchengemeinde

Gefährdungsbeurteilung in Kirchen

Mit diesen Arbeitshilfen praktisch umsetzen

Küster-, Mesner- und Hausmeisterdienst gut organisieren und durchführen

Bereich: Kindertageseinrichtungen

Für die Kindertageseinrichtungen ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.

Zahlreiche Pflichten ergeben sich nach Forderung der gesetzlichen Unfallkassen. Auf der Internetplattform www.sichere-kita.de erhalten Sie einen Überblick für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen.

Da die Kinder bei der Unfallkasse der Länder versichert sind, werden hier Informationen zu zahlreichen Themen der Kindertageseinrichtungen angeboten. Diese sind Rheinland-Pfalz und im Saarland unter der jeweiligen Internetseite abrufbar.

Rechtliche Grundlagen

Wie alle Unternehmen müssen sich auch die Dienststellen des Bischöflichen Generalvikariates, die Kirchengemeinden und die Dienststellen und Einrichtungen der kath. KiTa gGmbH an gesetzliche Vorschriften halten.

In der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" werden die Grundpflichten des Unternehmers beschrieben. Der Verwaltungsrat einer Kirchengemeinde entspricht dem Unternehmer/ der Unternehmerin. Im vierten Kapitel dieser Vorschrift wird die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes beschrieben.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Werkzeug, um die Arbeitsaufgaben im Einklang mit den Rechtsvorschriften zu organisieren!

In einer Präventionsvereinbarung zwischen dem Bistum Trier und den Berufsgenossenschaften VBG bzw. BGW sind die Einsatzzeiten der Arbeitsmedizinerin/ des Arbeitsmediziners und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit festgelegt.

In der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" , die ebenfalls in die Vereinbarung mit aufgenommen wurde, werden die Einsatzzeiten der Fachkräfte näher beschrieben.

Man sieht eine Zeichnung. Rund um einen Tisch stehen oder sitzen Menschen, die auf eine auf dem Tisch liegende Grafik zeigen, die das Schutzkonzept symbolisieren soll

Der Gesetzgeber hat den Unternehmern die Pflicht aufgetragen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in einer festgelegten Stundenzahl zur Unterstützung einzusetzen. Das Bistum Trier hat seit 1997 mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft ein Präventionskonzept abgeschlossen, das 2005 nochmals erneuert und 2014 ergänzt wurde. In diesem Präventionskonzept ist vereinbart, dass die gesetzlich vorgeschriebene Stundenzahl reduziert wird, wenn das Bistum den Arbeitsschutz insgesamt auch für die Kirchengemeinden mit organisiert. Die Kirchengemeinden haben sich diesem Konzept im Herbst 2001 angeschlossen.

Im Bischöflichen Generalvikariat ist seit 2003 der Bereich Arbeitsschutz eingerichtet, der mittlerweile aus vier Fachkräften für Arbeitssicherheit und drei Sicherheitsinspektor*innen besteht. Aufgrund der Qualifikation und der ständigen Fort- und Weiterbildung konnte die Einsatzstundenzahl der vollbeschäftigten Kräfte gegenüber der gesetzlichen Vorgabe erheblich reduziert und damit der Kostenaufwand gesenkt werden. Zudem können während dieser Einsatzzeit auch zusätzliche Dienste für die Kirchengemeinden angeboten werden  (z. B. Ausbildung von Leiterprüfer*innen und Brandschutzhelfer*innen). Die gesamten Dienste sind für die Kirchengemeinden kostenfrei.

Infolge der jetzigen Gesetzgebung werden auf die Träger von Einrichtungen und Dienststellen weitere Aufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit hinzukommen. Um dabei unterstützen zu können, sollte ein Mitglied des Verwaltungsrates oder Kirchengemeinderates benannt werden, welches die Aufgabe einer oder eines Dienstgeberbeauftragten für Arbeitssicherheit wahrnimmt. Dadurch wird der Verwaltungs- oder Kirchengemeinderat entlastet. Die beauftragte Person sollte im Rahmen einer Vollmacht selbstständig und eigenverantwortlich über alle Maßnahmen der Arbeitssicherheit entscheiden können. Zurzeit werden in den Kirchengemeinden die Gefährdungsbeurteilungen vorgestellt. Gerade hierbei ist es wichtig, dass eine Person zur Verfügung steht, die diese Beurteilung durchführen kann.

Damit die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw. den Sicherheitsinspektor*innen und den einzelnen Kirchengemeinden sichergestellt ist, sieht das Gesetz die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten vor. Diese unterstützen den Verwaltungsrat bei der Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren. Die Berufsgenossenschaften bieten hierzu kostenlose Seminare an. Es ist wichtig, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen und die Namen der Abteilung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz mitzuteilen (siehe Anlage).

Aushangpflichtige Gesetze

Paragraph

Grundlegende Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz ergeben sich aus der DGUV Vorschrift 1, dem Arbeitsschutzgesetz, der Gefahrstoffverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung und weiteren Rechtsgrundlagen.