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Das Institutionelle Schutzkonzept

Was sind Schutzkonzepte?

Kultur_der_Achtsamkeit

Schutzkonzepte helfen Organisationen und Einrichtungen des Bildungs-, Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialsektors wie Kitas, Schulen, Sportvereine oder Arztpraxen, zu Orten zu werden, an denen Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt geschützt werden. Sie vermindern das Risiko, dass sexuelle Gewalt in der Einrichtung oder Organisation verübt wird und tragen dazu bei, dass betroffene Kinder und Jugendliche von Fachkräften erkannt werden und Zugang zu Hilfe erhalten.  Institutionelle Schutzkonzepte für Prävention und Intervention sind eine Zusammenspiel aus Analyse, strukturellen Veränderungen, Vereinbarungen und Kommunikation sowie Haltung und Kultur einer Organisation.
Quelle: UBSKM

 

Schutzkonzepte der UBSKM

Die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) ist das Amt der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen und deren Angehörigen, für Expert:innen aus Praxis und Wissenschaft sowie für alle Menschen in Politik und Gesellschaft, die sich gegen sexuelle Gewalt engagieren.

UBSKM

Weitere Informationen zu den einzelnen Bausteinen im Institutionellen Schutzkonzept:

Erstellung eines Schutzkonzeptes in der Pfarrei

Schutzkonzepte und Risikoanalysen (Prävention sexualisierter Gewalt)

Scrennshot aus dem Youtube-Video.

Das Schutzkonzept ist der Oberbegriff, in den Schulungen, Personalauswahl, Führungszeugnis und andere Maßnahmen hinein gehören. Wo einzelne Bausteine bereits gegeben sind, ist damit schon die meiste Vorarbeit geschehen.

Ist das jetzt für jede Pfarrei verpflichtend? Gibt es eine offizielle Beauftragung?

Bereits 2010 wurde von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) eine Rahmenordnung vereinbart. Die Verpflichtung ein Schutzkonzept zu erarbeiten besteht seitdem für alle katholischen Rechtsträger.

Als Rechtsträger von Maßnahmen für Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene ist auch die Kirchengemeinde dazu verpflichtet.

Bis wann muss ein Schutzkonzept erstellt werden?

Die (Weiter-)Entwicklung hat spätestens binnen einen Jahres nach Inkraftsetzung der Ausführungsbestimmungen des Bistums zu erfolgen.

Ausführungsbestimmungen des Bistums Trier wurden gemäß can. 8 § 2 CIC in Verbindung mit Abschnitt II am 8. Juli 2021 auf der Homepage des BistumsTrier (www.bistum-trier.de) veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 145 vom 1. August 2021 erfolgte ausschließlich zur Dokumentation.

Erhält die Pfarrei Unterstützung bei der Erstellung von der Fachstelle?

Flächendeckend wurde im Bistum Trier ein Unterstützungsangebot durch die Fachstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt installiert. Dafür wurden an den örtlichen Lebensberatungsstellen Fachberaterinnen und Fachberater zur Unterstützung bei der Erstellung von Schutzkonzepten ausgebildet.

Die Mitglieder der Fachberatung können über die vor Ort angesiedelten Lebensberatungsstellen oder über die Fachstelle Prävention angefragt werden.

Wie ist die Kooperation mit anderen kirchlichen Rechtsträgern?

Die Rechtsträger im Bistum Trier haben auf ihren Bereich zugeschnittene Schutzkonzepte jeweils bereits erstellt oder erarbeiten diese. Diese basieren aber alle auf denselben Grundlinien. Von daher ist eine Kooperation vereinfacht.

Wo kann man die Anfrage zur Schulung einer geschulten Person stellen?

Die Anfrage wird an die Fachstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt gestellt. Die Anfragen werden auf einer Warteliste gesammelt, bis ein Termin festgelegt wird.

Was meinen die Begrifflichkeiten: „Kirchengemeindeverband/Kirchengemeinde oder „Pfarreiengemeinschaft/Pfarrgemeinde“? An welchem Begriff ist das Institutionelle Schutzkonzept rechtlich verankert?

Ausgangspunkt des Schutzkonzeptes ist jeweils die Ebene der rechtlichen Trägerschaft, also die juristische Person. Insoweit ist die Kirchengemeinde nach deutschem Recht hinsichtlich z.B. arbeitsrechtlicher Fragen oder Vorgaben für Hausordnungen der Bezugspunkt. Nach dem CIC die Pfarrei. Im Falle der Vereinbarung für den jeweiligen pastoralen Raum sind es formal die Pfarrer, die sich dazu vereinbaren, dass ein Konzept in ihren Zuständigkeitsbereichen gleich umgesetzt wird. Dies ist analog dazu zu sehen, wenn die Bischofskonferenz eine Ordnung vereinbart, die diözesan erst wirksam wird, wenn der jeweilige Bischof für das Bistum diese in Kraft setzt. Die Umsetzung von Prävention lebt dabei davon, dass sie glaubwürdig Teil der pastoralen Praxis ist. Im Sinne der logistischen Erleichterung wie der gemeinsam gestalteten diakonischen Kirchenentwicklung, in die sich Prävention einordnet, empfehlen wir insoweit die neuen Pastoralen Räume als Ort der Abstimmungen hinsichtlich der Regelungen der Kirchengemeinden wie der gemeinsamen Konzeption in Hinsicht auf die pastoralen Implikationen zu nutzen. Die Unschärfe mancher Termini ergibt sich zum jetzigen Zeitpunkt aus der Situation des Übergangs.

Was versteht man unter den „Ansprechpersonen“, den „Präventionsbeauftragten“ und den „geschulten Personen“?

Die drei Termini bezeichnen unterschiedliche Funktionen, die in allen Bistümern einheitlich gehandhabt werden:

- Ansprechpersonen meinen die Ansprechpersonen nach der Ordnung  für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst unter B 4. Diese Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte im kirchlichen Dienst dienen als Personen, an die sich Betroffene wenden können. Im Bistum Trier sind dies Frau Trappe und Herr van der Vorst.

- Präventionsbeauftragte werden nach der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz Ziffer 4.1 für die Bistumsebene ernannt. Im Bistum Trier sind das Frau Angela Dieterich und Herr Dr. Andreas Zimmer. Zur weiteren Info siehe https://www.praevention.bistum-trier.de/

- für Präventionsfragen geschulte Person: In den Schutzkonzepten ist in derselben Ordnung unter 3.5 Qualitätsmanagement vorgesehen, dass für jede Pfarrei oder für deren Zusammenschluss eine für Präventionsfragen geschulte Person benannt wird. Die Überschrift deutet bereits darauf hin, wie die Aufgabe gefüllt wird. Diese Person wird in unterschiedlichen Diözesen und in unterschiedlichen Bereichen verschieden betitelt (Ombudsperson, geschulte Person, Präventionskraft, Präventionsbeauftragte). Da hat sich leider noch keine Einigkeit auf begrifflicher Ebene ergeben. In den Ausführungsbestimmungen zur Präventionsordnung des Bistums Trier finden Sie unter Ziffer 1.8 deren Funktion genauer beschrieben und dort den vorgegeben Begriff der für Präventionsfragen geschulten Person.

Wo finde ich die Interventionsordnung des Bistums Trier?

Die Interventionsordnung des Bistums ist die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst. 

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zu den erweiterten Führungszeugnissen habe?

Wenden Sie sich bitte an das kirchliche Notariat.