Zum Inhalt springen

Erweitertes Führungszeugnis

Vorgehensweise zur Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses

Ehrenamtliche/Hauptamtliche

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, haben ein "Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG (Bundeszentralregistergesetz)", als ein erster Schritt zur besseren Vorbeugung, vorzulegen.

Hauptamtliche Mitarbeiter/-innen

Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Dienstgeber schriftlich zur Abgabe eines Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) aufgefordert. Bei der Beantragung ist das Aufforderungsschreiben der entsprechenden Behörde vorzulegen.

Bei der Beantragung fällt eine Gebühr von 13,00 Euro an. Damit diese Gebühr erstattet werden kann, empfiehlt sich die Benutzung des Formulars "Erstattung Gebühren", das zusammen mit der Originalquittung an das Kirchliche Notariat zu senden ist. Bitte beachten Sie, dass bei Neueinstellungen diese Gebühr nicht erstattet wird.

Wird von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Rücksendung des originalen EFZ gewünscht, so ist die Beilage eines frankierten und adressierten Briefumschlags erforderlich.

Ehrenamtliche Tätige

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der jeweiligen Institution/ dem jeweiligen Maßnahmenträger schriftlich zur Abgabe eines Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) aufgefordert.  

Bei der Beantragung des EFZ im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit fällt keine Gebühr an. Wichtig ist, dass im Antragsformular ersichtlich ist, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.

Zur Beantragung des EFZ empfiehlt sich die Benutzung des Antragsformulars aus der Arbeitshilfe für Ehrenamtliche. Die Arbeitshilfe als PDF-Datei finden Sie hier.

Bei der Zusendung des EFZ an das Kirchliche Notariat sollte günstigstenfalls die ehrenamtliche Tätigkeit daraus ersichtlich sein. Dazu reicht zum Beispiel eine kurze Notiz aus.

Wird von der Ehrenamtlichen bzw. dem Ehrenamtlichen eine Rücksendung des originalen EFZ gewünscht, so ist die Beilage eines frankierten und adressierten Briefumschlags erforderlich.

Anforderung des Erweiterten Führungszeugnisses

Wenn Sie als Dienstgeber, Institution oder Maßnahmenträger haupt- oder ehrenamtlich tätige Personen zur Abgabe eines EFZ schriftlich aufgefordert haben, teilen Sie dies bitte dem Kirchlichen Notariat auf dem zutreffenden Word-Formular mit.

Das Kirchliche Notariat wird den Eingang bzw. Nichteingang des jeweiligen EFZ entsprechend dem auf der eingereichten Liste vorgegebenen Rückmeldedatum schriftlich bestätigen.

Kontakt

Bei Rückfragen steht Ihnen das Kirchliche Notariat gerne zur Verfügung

Arbeitshilfen, Formulare und Gesetzestexte

Häufig gestellte Fragen zum Erweiterten Führungszeugnis (EFZ)

In dem neu eingeführten § 30a und dem geänderten § 31 BZRG ist vorgesehen, dass eine erweiterte Form des Führungszeugnisses ausgestellt werden kann. Diese erweiterte Form umfasst (im Gegensatz zu den bisherigen Formen des Führungszeugnisses) alle Straftaten, nach denen eine Fachkraft im Bereich der Jugendhilfe als persönlich ungeeignet (vgl. § 72a SGB VIII) einzuschätzen ist.

Bereits im üblichen Führungszeugnis sind regelmäßig alle Verurteilungen wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB zu finden. Für das Erweiterte Führungszeugnis ist der Katalog um kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen erweitert. Es handelt sich dabei um Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB. Verurteilungen wegen der genannten Straftaten werden mindestens 10 Jahre lang in das Erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.

Bei den im Erweiterten Führungszeugnis erfassten Straftaten handelt es sich insbesondere um

  • die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB)
  • Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB)
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) und
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 -236 StGB)

Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr. (siehe Bundeszentralregistergesetz - BZRG / § 34 Länge der Frist)

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

Ein Antrag auf ein Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage beim Arbeitgeber wird bei der zuständigen Meldebehörde gestellt. Der Antrag kann nur von der betreffenden Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses gestellt werden; sie erhält das Führungszeugnis auch selbst ausgehändigt.

Es ist jedoch notwendig, eine Antragsberechtigung nachzuweisen. Dies geschieht durch Vorlage des Anschreibens des Bistums, in dem Sie in der in § 30a BZRG beschriebenen Weise aufgefordert werden, einen Antrag auf ein Erweitertes Führungszeugnis zu stellen.

Die aktualisierte Fassung der Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 26.08.2013 (KA 2013, Jahrgang 157, Artikel 204) legt unter B I. Punkt 1 Personalauswahl und -entwicklung fest:

"Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen, entsprechend den gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein Erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit es die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes bestimmen."

Die Bistums-KODA hat für alle unter den Geltungsbereich der KAVO fallenden Beschäftigungsverhältnisse in § 5 Absatz 8 KAVO eine arbeitsrechtliche Grundlage für das regelmäßige Anfordern von Erweiterten Führungszeugnissen beschlossen (vgl. KA 2011 Nr. 3).

Für den Bereich Schule in Rheinland-Pfalz liegt mit der geänderten Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (vom 2. Dezember 2010; aktualisiert: 21. Juli 2011) eine weitere Rechtsgrundlage vor; ebenso kann man § 72a SGB VIII nennen, der in Verbindung mit dem Dienstvertrag eine Vorlagepflicht begründen kann.

Die im Jahr 2010 aufgedeckten Missbrauchsfälle in der Kirche haben viele Menschen im Bistum Trier und darüber hinaus erschüttert. Es ist an uns allen, die mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen zusammenarbeiten, einen wirksamen Beitrag zur Vermeidung sexueller Gewalt zu leisten. Das Einholen des Erweiterten Führungszeugnisses ist ein Baustein der Präventionsmaßnahmen, die dazu beitragen, Räume für Minderjährige und Schutzbefohlene sicherer zu gestalten und einschlägig vorbestrafte Täter und Täterinnen nicht einzustellen.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass das Bistum Trier seiner Verantwortung gegenüber Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen gerecht werden und weiteres Leid verhindern möchte. Alle initiierten Maßnahme zur Prävention und somit auch die Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses verfolgen dieses Ziel.

Nein, das ist ein Anfang. Es geht darum, eine neue Kultur der Achtsamkeit zu etablieren. Dazu gehören weitere formale Instrumente wie eine Rahmen- Selbstverpflichtungserklärung oder das Eintragen des Themas in die Qualitätsentwicklung der Einrichtungen und Bereiche. Dazu gehört darüber hinaus die Entwicklung neuer professioneller Haltungen, bei denen ein offenes Kommunikationsklima und ein reflektierter Umgang mit Nähe und Distanz selbstverständlich sind.

Im Bereich der Jugendhilfe wird nicht zwischen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterschieden. Die Trägervereinbarung im Saarland vom 2. April 2014 sieht die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses in einem Rhythmus von 3 Jahren vor. Die entsprechende Rahmenvereinbarung in Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2014 sieht eine Aktualisierungspflicht nach 5 Jahren vor.

Lehrkräfte:

Für das Saarland gibt es den Erlass betreffend die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses im schulischen Bereich vom 26. Juni 2014 (Az.: A4/C - 2.3.0). Dieser sieht für Lehrkräfte (II.1. des Erlasses) einen 5-jährigen Turnus gegenüber dem jeweiligen Anstellungsträger vor (IV.1 des Erlasses).