In dem neu eingeführten § 30a und dem geänderten § 31 BZRG ist vorgesehen, dass eine erweiterte Form des Führungszeugnisses ausgestellt werden kann. Diese erweiterte Form umfasst (im Gegensatz zu den bisherigen Formen des Führungszeugnisses) alle Straftaten, nach denen eine Fachkraft im Bereich der Jugendhilfe als persönlich ungeeignet (vgl. § 72a SGB VIII) einzuschätzen ist.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, haben ein "Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG (Bundeszentralregistergesetz)", als ein erster Schritt zur besseren Vorbeugung, vorzulegen.