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Das Kirchliche Notariat für das Bistum Trier

Wir arbeiten zum Schutz der Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen

Aufgabe des Kirchlichen Notariats ist es, den Eingang der Erweiterten Führungszeugnisse zu sichten, zu dokumentieren und gegebenenfalls die jeweiligen Verantwortlichen zu unterrichten. Dadurch wird die erforderliche Neutralität im Umgang mit den eingereichten Erweiterten Führungszeugnissen gewährleistet.

Kontakt

Harald Klein_ih (1)

Harald Klein

Kirchlicher Notar
Telefon 0651 7105-560
Email: harald.klein@bistum-trier.de

andrea Olk

Andrea Olk

Kirchliche Notarin
Telefon 0651 7105-696
Email: andrea.olk@bistum-trier.de

Post- und Dienstanschrift des Notariats

Kirchliches Notariat

Bischöfliches Generalvikariat Trier
Mustorstraße 2
54290 Trier

Tel.: 0651 7105-696
E-Mail: kirchliches-notariat@bistum-trier.de

Gesetzliche Grundlage des Erweiterten Führungszeugnisses

Hauptamtliche/Ehrenamtliche

Das Erweiterte Führungszeugnis (EFZ) ist ein Element des Gesamtkonzepts im Rahmen der Prävention und gilt bundesweit inzwischen als Standard.

In einem Begleitschreiben vom 23. Mai 2013 erläutert der Bischöfliche Generalvikar Msgr. Dr. Georg Bätzing die Aufforderung zur Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses im Bistum Trier.

Aus der Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (23. September 2010, aktualisiert: 26. August 2013 (KA 2013, Jahrgang 157, Artikel 204)) ergibt sich für Einrichtungsträger die Verpflichtung ein sog. Erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a BZRG von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus entsprechenden Einrichtungen und Tätigkeitsbereichen einzufordern.

Auszug aus dem Bundeskinderschutzgesetz

Im Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) hat der Gesetzgeber nochmals die Pflicht bekräftigt und konkretisiert, dass im Bereich der Jugendhilfe die regelmäßige Vorlage eines EFZ gefordert ist:

„§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen: (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184i, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen" (§72a SGB VIII).