Gehen beim Schulträger Anschuldigungen oder gewichtige Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch an Minderjährigen oder erwachsenen Schutzbefohlenen durch eine Lehrkraft bzw. durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der Schule ein, informiert der Schulträger schnellstmöglich und unmittelbar
- eine der beauftragten Ansprechpersonen über den bestehenden Verdachtsfall – ohne vorherige eigene Plausibilitätsprüfung bzw. Sachverhaltsermittlung – und
- zeitgleich den Schulleiter der Schule und den Bischof bzw. den Generalvikar – unabhängig von der Plausibilitätsprüfung durch die beauftragte Ansprechperson. Der Bischof bzw. der Generalvikar informiert anschließend die Rechtsabteilung des Bischöflichen Generalvikariates.