Die Veröffentlichung von Altersjubiläen und Sakramentsspendungen im Pfarrbrief der Gemeinde war in letzter Zeit wieder mehrfach Gegenstand von Beschwerden der Betroffenen. So beschwerte sich eine Dame darüber, dass ihre Freunde und Bekannten durch die Veröffentlichung nun ihr wahres Alter erfahren haben. Andererseits beschweren sich auch Menschen, die in der Geburtstagsliste vergessen wurden. Eine für alle befriedigende Lösung wird es wohl kaum geben. Daher sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, was aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist. Die seelsorgerische Verantwortung bleibt davon unberührt.
1. Veröffentlichung von Geburtstagen
Bei der Veröffentlichung von Geburtstagen ist es in der Regel nicht möglich, die Betroffenen einzeln anzusprechen und deren Einwilligung einzuholen. Es ist auch noch immer so, dass der weit überwiegende Teil der Senioren Wert darauf legt, zu erfahren, dass die Gemeinde an ihrem Ehrentag an sie denkt und sie in ihre Gemeinschaft mit einbezieht. Dies umso mehr, als viele Senioren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Kirche kommen können und der Pfarrbrief oft den einzigen Kontakt mit der Gemeinde darstellt. Für diese Fälle hat sich daher die „Widerspruchslösung“ bewährt: Im Pfarrbrief ist einmal jährlich darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung von Geburtstagen bestimmter Altersjahrgänge geplant sei. Diejenigen, die dieses nicht wünschen, werden gebeten, dem Pfarrbüro hierüber Mitteilung zu geben. Personen, die einer Veröffentlichung widersprochen haben, sind aus der Veröffentlichungsliste zu streichen. Der nachfolgende Text hat sich bewährt:
„Wir beabsichtigen, im Laufe des Jahres die Geburtstage der über 70-Jährigen im Pfarrbrief zu veröffentlichen. Betroffene, die dies nicht wünschen, sollten dem Pfarrbüro rechtzeitig vor dem Termin schriftlich oder telefonisch Bescheid geben.“
Die Veröffentlichung soll, wegen der damit verbundenen Gefahr der Begehung von Straftaten (z.B. Einbruchdiebstahl) und der Möglichkeit unerwünschter Werbung ohne Angabe der vollständigen Wohnanschrift erfolgen, also etwa in der folgenden Weise:
80 Jahre Margarethe Müller, Pastor-Schmitz-Weg
Der Wegfall der Hausnummer führt hier in der Regel schon zum gewünschten Erfolg.
Wichtig zu wissen: Keinesfalls dürfen Personen veröffentlicht werden, für die ein Sperrvermerk im Datensatz eingetragen ist! Sollten sie dennoch ausnahmsweise mit einbezogen werden, ist dies zuvor mit ihnen persönlich zu klären!
2. Veröffentlichung von Sakramentsspendungen und Altersjubiläen
Im Vorfeld von Sakramentsspendungen besteht ein intensiver Kontakt zwischen der Gemeinde und den Sakramentenempfängern bzw. ihren Sorgeberechtigten. So gehen der Spendung der Kommunion und der Firmung in der Regel länger dauernde Vorbereitungskurse voraus. Auch bei Taufen, Eheschließungen und Begräbnissen gibt es zuvor Gespräche mit den Betroffenen (Taufgespräch, Eheseminar, etc.). Bei dieser Gelegenheit können daher auch die Modalitäten einer Veröffentlichung / Bekanntgabe im Pfarrbrief mit den Beteiligten unmittelbar besprochen werden.
Eine „Widerspruchslösung“ wie bei der Veröffentlichung von Geburtstagen ist daher hier nicht ausreichend, da die Einwilligung der Betroffenen hier ohne weiteren Aufwand eingeholt werden kann. Bei einer der oben geschilderten Gelegenheiten sollte deshalb darauf hingewiesen werden, dass es in der Gemeinde üblich und auch aus theologischer Sicht wünschenswert bzw. notwendig sei, die Gemeinde über die geplante / erfolgte Sakramentsspendung zu informieren. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, in welcher Form dies geschieht. Von den Beteiligten hat dann jeder die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Will sich jemand tatsächlich ausschließen, muss dies allerdings respektiert werden. Die gleichen Grundsätze gelten auch für Ehejubilare (Silberne, Goldene Hochzeit). Hier wird eine Veröffentlichung ohnehin nur in Betracht kommen, wenn das Fest auch innerhalb der Kirche gefeiert wird.
3. Veröffentlichung / Bekanntgabe von Kirchenaustritten
Eine öffentliche Bekanntgabe von Kirchenaustritten durch Veröffentlichung im Pfarrbrief, Verlesung oder Aushang ist strikt unzulässig! Sie verletzt das verfassungsmäßig garantierte Recht der negativen Bekenntnisfreiheit. Es kann weder nach staatlichem Recht noch theologisch Aufgabe der Kirchengemeinde sein, Menschen als konfessionslos zu outen oder gar kirchliche Straftaten (Abfall vom Glauben) bekannt zu geben. Das seelsorgerische Gespräch im Einzelfall wird hierdurch nicht betroffen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Seelsorgers und seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob er hierüber das Gespräch mit dem Betroffenen selbst oder seinen engsten Angehörigen sucht.
4. Veröffentlichungen im Internet
a) Veröffentlichung des Pfarrbriefs im Internet
Soweit die Betroffenen ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten im Pfarrbrief erteilt oder, im Falle der Altersjubiläen keinen Widerspruch hierzu erklärt haben, ist dieser Umstand nicht gleichbedeutend mit einer Einwilligung zur Veröffentlichung dieser Daten im Internet! Abgesehen von der weltweiten Verbreitung sind auch die Gefahren einer Internetveröffentlichung ungleich höher einzuschätzen als bei Printmedien. Über die Suchfunktion von Google, Yahoo, Bing und anderen Suchmaschinen ist jeder jederzeit auffindbar. Wer selbst seinen Namen einmal „gegoogelt“ hat, wird erstaunt sein, an wie vielen Stellen im Internet er gefunden wird. Auf diese Weise lassen sich oft umfangreiche Profile erstellen, die dem Betroffenen in vielfältiger Weise Schaden zufügen können. Eine Veröffentlichung der Seiten als Bilddatei (.gif, .jpg, etc.) mildert das Problem, ohne es vollständig zu beseitigen.
Wichtig zu wissen: Die Veröffentlichung von Alters-, Jubiläumsdaten und Sakramentsspendungen bedarf immer der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen.
b) Berichte von Gemeindefesten etc. mit Fotos im Internet
Vor einer Online-Veröffentlichung von Bildern von Gemeindemitgliedern, Besuchern und Mitarbeitern ist grundsätzlich die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Dies gilt für die Einstellung von Fotos von Einzelpersonen und Gruppen ebenso wie für Fotos von Feiern und anderen Veranstaltungen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Hierin heißt es:
§ 22 Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Von den Ausnahmetatbeständen kommen im kirchlichen Bereich nur die Ziffern 2 und 3 in Betracht. Aber selbst dann, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Frage zu stellen, ob hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Internet ein weltweites Kommunikationsmedium ist, das der Veröffentlichung eine wesentlich größere Verbreitung ermöglicht, als eine gedruckte Publikation. Zudem können Fotos, die in einfacher Form auf die Website gestellt werden, jederzeit heruntergeladen und mit Bildbearbeitungsprogrammen bearbeitet und verändert werden. Die Betroffenen können also nicht mehr abschätzen, wer, wann, wie und bei welcher Gelegenheit von ihren Fotos Gebrauch macht oder sie gar zu völlig anderen Zwecken missbraucht. Daher ist für Bildveröffentlichungen im Internet in allen Fällen die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich.
c) Sonderfall Kindergärten und Schulen
Auch Kindertagesstätten präsentieren sich zunehmend mit Fotos im Internet. Zu den oben beschriebenen Gefahren kommt hier hinzu, dass das Internet zunehmend auch zur Verbreitung von Kinderpornographie genutzt wird. Unabhängig vom Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 23 KunstUrhG ist in diesen Fällen die Zustimmung der Sorgeberechtigten zwingend erforderlich. Die Erklärung ist schriftlich zu erteilen und muss sich jeweils auf den konkreten Einzelfall beziehen. Eine generelle Einwilligung im Aufnahmevertrag ist unzulässig und rechtlich unwirksam.
Wichtig zu wissen: Die Verbreitung von Bildern entgegen den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes kann gem. § 33 Abs. 1 KunstUrhG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Quelle: Merkblatt der Diözesandatenschutzbeauftragten der Erzbistümer Berlin und Hamburg, der Bistümer Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und des Bischöflich Münsterschen Offizialats in Vechta.