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Allgemeine Pfarrgemeinde- und Kirchengemeinderats Wahlen 2025

Bischof Dr. Stephan Ackermann hat den allgemeinen Wahltermin für die Wahl der Räte im Bistum Trier auf

Samstag/Sonntag, den 8./9. November 2025 festgelegt.

Je nach örtlicher Entscheidung wird ein Pfarrgemeinderat oder ein Kirchengemeinderat gewählt.

 

Hinweise für Fusionspfarreien 2024 und 2025

Für die am 01.01.2024 und am 01.01.2025 neu errichteten Pfarreien, die bereits ihre pastoralen Räte neu wählen werden, bzw. gewählt haben, besteht hinsichtlich der oben genannten Wahl (8./9. November 2025) folgende Option:

- Da die restliche Amtszeit der im Februar gewählten Pfarrgeminderäte weniger als zwei Jahre beträgt, kann der Bischof gemäß § 27 (5) PGR-O auf Antrag der Räte, die Amtszeit bis zur übernächsten Wahl verlängern. Somit entfiele eine erneute Wahl im Herbst 2025. 

- Im Falle einer Wahl eines Kirchengemeinderates könnte dieser einen Antrag auf Dispens stellen, um von der Pflicht § 4 (5) KGR-O zur erneuten Wahl zum nächsten allgemeinen Wahltermin (Herbst 2025) entbunden zu werden. 

Die hiervon betroffenen Pfarreien/Pfarreiengemeinschaften werden über diese Möglichkeiten separat informiert. 

 

 

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Wahlen 2025 in den Fusionspfarreien

Bischof Dr. Stephan Ackermann hat den Wahltermin für die Wahl der Räte (je nach örtlicher Entscheidung Pfarrgemeinderat oder Kirchengemeinderat) in den zum 1. Januar 2025 neu errichteten Pfarreien bzw. Kirchengemeinden auf

Samstag/Sonntag, den 01./02. Februar 2025 festgelegt.

Dieser Wahltermin bezieht sich nur auf diejenigen neu errichteten Pfarreien bzw. Kirchengemeinden, in denen aufgrund örtlicher Entscheidung der derzeit amtierende Pfarreienrat nicht den ersten gemeinsamen Pfarrgemeinderat bilden soll. 

*je nach örtlicher Entscheidung Pfarrgemeinderat oder Kirchengemeinderat

Weitere Infos

Häufige Fragen zu den Pfarrgemeinde- und Kirchengemeinderatswahlen 2025

Bischof Dr. Stephan Ackermann hat den allgemeinen Wahltermin für die Wahl der Räte im Bistum Trier auf

Samstag/Sonntag, den 8./9. November 2025 festgelegt.

Je nach örtlicher Entscheidung wird ein Pfarrgemeinderat oder ein Kirchengemeinderat gewählt.

Ja, wenn die Wahl länger als zwei Jahr zurück liegt, muss die Wahl stattfinden. 

§27 (5) PGR-O

Ja, wenn die Wahl länger als zwei Jahr zurück liegt, muss die Wahl stattfinden. 

§27 (5) PGR-O

Nein, wenn die Wahl weniger als zwei Jahr zurück liegt, kann ein Antrag auf auf Verlängerung der Amtszeit bis zur übernächsten Wahl (voraussichtlich 2029) gestellt werden.  

 

Rechtsgrundlage hierfür sind die  §27 (5) PGR-O und § 2 (5) PGR-WO.

 

Einen Musterantrag finden Sie voraussichtlich ab Februar 2025 hier

Nein, wenn die Wahl weniger als zwei Jahr zurück liegt, kann ein Antrag auf auf Verlängerung der Amtszeit bis zur übernächsten Wahl (voraussichtlich 2029) gestellt werden.  

 

Rechtsgrundlage hierfür sind die  §27 (5) PGR-O und § 2 (5) PGR-WO.

 

Einen Musterantrag finden Sie voraussichtlich ab Februar 2025 hier

Nein. Der amtierende Pfarrgemeinde-/Kirchengemeinderat ist bis zum Ablauf des 31.12.2025 im Amt. Es wird ein Wahltermin Anfang 2026 von Herrn Bischof Ackermann für die zum 01.01.2026 neu zu errichtenden Pfarreien festgelegt. Dieser Termin wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht, sobald er festgelegt wurde.