Die Herbst-Vollversammlung der deutschen Bischöfe im September 2020 hat die Ausgestaltung der Weiterentwicklung des Verfahrens zur Anerkennung des Leids beschlossen. Hierdurch wird, entsprechend der Empfehlungen der MHG-Studie, für Betroffene sexuellen Missbrauchs ein einheitliches, transparentes und unabhängigeres Verfahren zur Anerkennung des Leids in den deutschen Diözesen etabliert. Zukünftig werden die Zahlungen an Betroffene durch ein unabhängiges und interdisziplinär besetztes Gremium festgelegt, das auch die direkte Auszahlung der Leistungen anordnet. Zudem werden durch die Diözesen Kosten für Therapie und Paarberatung übernommen. Das Verfahren startet zum 1. Januar 2021.
Seit dem 1. März 2023 können Betroffene sexualisierter Gewalt Widerspruch gegen die Entscheidungen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) zur Leistungshöhe einlegen. Betroffene sexualisierter Gewalt, deren Anträge seit Beginn des UKA-Verfahrens am 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2023 entschieden sind, können bis zum 31. März 2024 Widerspruch einlegen. Betroffene, deren Anträge ab dem 1. März 2023 entschieden werden, können ihren Widerspruch innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Bekanntgabe der Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle der UKA geltend machen.
Informationen zu den Änderungen, wie sie in der Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz 2020 in Fulda beraten und beschlossen wurden, finden Sie auf dieser Seite der Bischofskonferenz mit Antworten auf mögliche Fragen.
Vgl. auch die Meldung vom 24. November: Weiterentwicklung des Anerkennungs-Verfahrens abgeschlossen - Deutsche Bischöfe setzen neue Verfahrensordnung zur Anerkennung des Leids ein (Zur Nachricht).