Beschlüsse der Pfarr-Verwaltungsräte bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates. In denkmalpflegerischer Hinsicht wird bei Kirchengebäuden, Pfarrhäusern oder Inventarstücken, die mehr als 50 Jahre alt oder von besonderer Bedeutung sind, diese Genehmigung vom Amt für kirchliche Denkmalpflege erteilt. Dies geschieht in der Regel im Zusammenhang mit der baufachlichen Genehmigung des Zentralbereichs 2.5 – Bau und der finanziellen Genehmigung des Zentralbereichs 2.4 – Leistungszentrum Kirchengemeinden des Bischöflichen Generalvikariates.
Für die Kirchengemeinden in Rheinland-Pfalz hat die Genehmigung des Amtes für kirchliche Denkmalpflege auch gegenüber den staatlichen Denkmalbehörden bindende Wirkung (siehe „Rechtsgrundlagen“).
Im Saarland erteilt das Amt für kirchliche Denkmalpflege nur die innerkirchliche Genehmigung. Zur Erteilung der Genehmigung legt die Kirchengemeinde dem Bischöflichen Generalvikariat die Beschlüsse ihres Verwaltungsrates auf dem Formular „Auszug aus dem Beschlussbuch des Verwaltungsrates“ vor. Der fristgerechte Antrag ist Voraussetzung für den Zuschuss aus dem Budget des Amtes für kirchliche Denkmalpflege. Auch wenn kein Zuschuss vorgesehen ist, ist die Kirchengemeinde verpflichtet, vor einer Auftragserteilung die Genehmigung einzuholen.