Das Kirchenrecht der katholischen Kirche (CIC - Codex iuris Canonici) formuliert es so:
"Wann immer die rechte Leitung der Diözese es erfordert, kann der Diözesanbischof auch einen oder mehrere Bischofsvikare einsetzen, die in einem genau festgelegten Gebietsteil der Diözese, in einem näher umschriebenen Geschäftsbereich ... dieselbe ordentliche Vollmacht (lat: "potestas") haben, die nach allgemeinem Recht dem Generalvikar zukommt, ..." (CIC can 476) - und: "Der Generalvikar und der Bischofsvikar werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 406, vom Diözesanbischof frei ernannt und können von ihm frei abberufen werden; ein Bischofsvikar, der nicht Auxiliarbischof (Weihbischof) ist, darf nur auf Zeit ernannt werden, die in seiner Ernennungsurkunde festzulegen ist."
(CIC can 477) (CIC online)