Die Praxis der Mess-Stipendien stößt bei manchen Menschen auf Unverständnis. Sie können nicht begreifen, dass es sinnvoll sein sollte, „Messen zu bestellen“, d. h. einem Priester Geld zu geben, damit er in eine Messfeier ein besonderes Anliegen des Bestellers einbezieht, z. B. eines Verstorbenen gedenkt. Man kann sie am besten mit einem Hinweis auf die Entstehung beantworten.
- Messfeier - unsere gemeinsame Sache
Die ältesten Zeugnisse über die Feier des Herrenmahls zeigen, dass die Christen Gottesdienst als etwas verstanden, an dem alle mitwirken und beteiligt sind. So heißt es beispielsweise im ersten Korintherbrief (14,26): „Wenn ihr zusammenkommt, trägt jeder etwas bei“; dann werden dafür Beispiele von gottesdienstlichen Elementen genannt: einer einen Psalm, ein anderer eine Lehre, ein dritter eine Offenbarung. Seit dem 2./3. Jahrhundert war es Brauch, dass alle Mitfeiernden der Eucharistie (Bischof, Priester, Diakon, Laien) auch materielle Gaben mitbrachten, z. B. Brot und Wein. Soweit diese nicht für die Feier selbst gebraucht wurden, verwendete man sie für den Unterhalt des Klerus und vor allem für Bedürftige und Arme. An der Feier des Opfers Christi wollte man nicht teilnehmen ohne ein Zeichen der eigenen Opferbereitschaft. Diakonie - Hilfe für Andere - und Liturgie - Feier der Heilstaten Gottes - waren eng miteinander verknüpft; innere Einstellung drückte sich in Zeichen aus.
- Von der Messgabe zum Mess-Stipendium
Als sich im Laufe der Geschichte die Gestalt der Messfeier wandelte, wirkte sich das auch auf die Messgabe aus. Mit der Zeit entstand die Gewohnheit, die Namen der Spender sowie der Lebenden und Verstorbenen zu nennen, deren besonders gedacht werden sollte. Sie sollten mit in das Opfer hineingenommen und als Glieder der feiernden Gemeinde Gott in Erinnerung gerufen werden. Das zur Messe mitgebrachte Opfer wurde dann allmählich als Gabe für das Nennen der Namen und für das Gebetsgedenken bei der Messfeier gesehen. Gleichzeitig begann die Kirche, die Gaben nicht mehr in erster Linie als Spenden für die allgemeinen Bedürfnisse der Kirche und für die Armenpflege zu betrachten, sondern als Beitrag zu ihrem oft geringen Lebensunterhalt. Der Klerus hörte daher auf, selbst Gaben zu bringen und nahm nur noch das Opfer der Gläubigen entgegen. Dafür feierten die Priester die Messe nach der Meinung und für die Anliegen der Gläubigen, die eine Gabe gebracht hatten.
- Eine Messfeier - ein Stipendium
Um denkbaren Missbräuchen, die es in der Geschichte der Kirche durchaus gegeben hat, zu wehren, gilt nach kirchlicher Ordnung der Grundsatz, dass jeder Priester täglich nur ein Stipendium in einer Messe applizieren kann. Das gilt auch für den Fall, dass er aus seelsorglichen Gründen zweimal oder öfter am selben Tag eine Messfeier zu leiten hat. In diesem Fall sind die Stipendien der zweiten oder noch weiteren Messen einem vom Bischof angegebenen Zweck (z. B. Diasporahilfe, Mission) zuzuführen.
- Weitergabe von Stipendien
Während in manchen Gemeinden der Brauch von „Messbestellungen“ nie sehr verbreitet war oder auch zurückgegangen ist, gibt es in anderen Gemeinden zahlreiche Stipendien. Bei abnehmender Priesterzahl können die erbetenen Feiern kaum in überschaubaren Zeiträumen stattfinden. Die bloße Weitergabe des Stipendiums - selbstverständlich immer nur mit Zustimmung der Besteller - hat den Nachteil, dass eine persönliche Verbindung der Spender mit der Feier nicht mehr deutlich erfahren wird, auch wenn in der Weitergabe eine Konkretisierung weltweiter Gebetsverbindungen innerhalb der Kirche gesehen werden kann. Es hat sich so der Brauch entwickelt, mehrere Intentionen in einer Messfeier zu nennen, wobei aber nur ein Stipendium appliziert und nur ein Stipendium beim Priester (in der Kirchengemeinde) behalten wird, die anderen sind zur Persolvierung an die Bistumskasse weiterzuleiten. Die Zahl der zusammen genannten Intentionen sollte wohl fünf bis sieben nicht übersteigen. Die Zustimmung des Spenders ist auch hier Voraussetzung.
Für unser Bistum gilt darüber hinaus
- Priester, die auf Grund ihrer Tätigkeit in der Pfarrseelsorge oder aushilfsweise eine Messe persolvieren, führen das Stipendium/die Stipendien an die Kasse der jeweiligen Kirchengemeinde ab.
- Priester, die in Kirchen oder Kapellen zelebrieren, welche einer kirchlichen Gemeinschaft gehören oder einen anderen, eigenen kirchlichen Rechtsträger haben, geben das Stipendium/die Stipendien an den jeweiligen Rechtsträger ab.
- Priester, die privat oder in Räumen zelebrieren, die keinen kirchlichen Rechtsträger haben, führen die Stipendien mit einem entsprechenden Vermerk direkt an das Bischöfliche Generalvikariat (Bistumskasse) ab.
- Ordenspriester (auch solche, die in der Pfarrseelsorge tätig sind) führen generell die Mess-Stipendien an ihre Ordensgemeinschaft ab.
- Die zuständige Rendantur wird die Stipendien dann halbjährlich (zum 30. Juni und 31. Dezember) an die Bistumskasse zur Weitergabe an bedürftige Missionspriester weiterleiten und die Beträge in der Jahresrechnung der Kirchengemeinde nachweisen.
- Ansonsten dürfen Mess-Stipendien nur an ausgewiesene kirchliche Institutionen oder an solche Priester weitergegeben werden, die dem Priester entweder persönlich zuverlässig bekannt oder anderweitig als zuverlässig ausgewiesen sind.
- Höhe der Mess-Stipendien
Das Stipendium für eine Messfeier beträgt im Bistum Trier zur Zeit 5,- Euro (HdR 725.7). Das dem Priester zustehende Mess-Stipendium ist entsprechend den Regelungen des §2 der Diözesanbestimmungen über Mess-Intentionen, Mess-Stipendien und Mess-Stiftungen (HdR 4137.2) abzuführen. Eine Gebühr für die Publikation wird nicht erhoben. Der Zelebrant darf keine höhere Summe als festgesetzt verlangen, wohl aber ein freiwillig gegebenes höheres Stipendium als Spende für die Kirchengemeinde bzw. für soziale Zwecke annehmen.
- Stipendienbücher
Der Pfarrer und der Rektor einer Kirche oder einer anderen heiligen Stätte, in denen gewöhnlich Mess-Stipendien entgegengenommen werden, sind verpflichtet, ein amtliches Stipendienbuch zu führen, in dem alle dort bestellten heiligen Messen mit Angabe der Intentionen, der Stipendien sowie der Persolvierung bzw. Weitergabe einzutragen sind (c. 958 § 1). Darüber hinaus hat jeder Priester ein persönliches Stipendienverzeichnis zu führen, in das jede Messverpflichtung einzutragen ist, für die ihm direkt ein Stipendium gegeben wurde (vgl. c. 958). Zu vermerken sind die Intention und die Höhe des Stipendiums, außerdem Tag und Ort der Persolvierung oder der Weitergabe des Stipendiums. Bei der Weitergabe von Mess-Stipendien ist sowohl im amtlichen Stipendienbuch wie im persönlichen Stipendienverzeichnis der Adressat der Weitergabe zu vermerken. Die genannten Bücher sind bei der Bischöflichen Visitation vorzulegen.
- Stolgebühren
Als Stolgebühren sind zur Zeit im Bistum Trier festgesetzt (HdR 725.7): Für eine Trauung 5,- Euro, für eine Beerdigung 5,- Euro. Die Stolgebühren sind in die Kasse der Kirchengemeinde zu vereinnahmen.
Rechtsquellen
1. Codex Iuris Canonici (CIC), cann. 945 – 958 (HdR Nr. 4.137.1)
2. Diözesanbestimmungen über Mess-Intentionen, Mess-Stipendien und Mess-Stiftungen (KA 2000 Nr. 145; HdR Nr. 4137.2)
3. Ordnung über die Höhe der Mess-Stipendien und Stolgebühren (KA 2003 Nr. 194; HdR Nr. 725.7)
Stand: 03/2010