Das Bistum kann aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Entscheidungen zur jeweils individuellen Kirchensteuer-Schuld treffen.
„Kappung der Kirchensteuer“ bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer das zu versteuernde Einkommen (und nicht wie bei der „Normalbesteuerung“ mit 9 % auf die Lohn- und Einkommensteuer) herangezogen wird. Das Bistum Trier kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn die Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens übersteigt. (Eine solche Kappung erfolgt erst seit dem Steuerjahr 2016.)
Es ist zu beachten:
Auf der Grundlage der Steuertabelle greift eine Kappung erst bei relativ hohen Einkommen. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis 50.000 € liegt die Kirchensteuer bei Steuerklasse I unter 2,3 % (bei Steuerklasse III unter 1,4 %), bei einem zu versteuernden Einkommen bis 200.000 € unter 3,4 % (bei Steuerklasse III unter 3,0 %); daher findet die Kappung in diesen Fällen keine Anwendung. Erst wenn die Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens überschreitet, erfolgt (auf Antrag des / der Steuerpflichtigen) eine Begrenzung der Kirchensteuer auf diesen Prozentsatz.
Für eine eventuelle Kappung der Diözesankirchensteuer ist das Bischöfliche Generalvikariat in Trier zuständig. Anträge können gestellt werden an:
Bischöfliches Generalvikariat Trier
Abteilung 2.2 Finanzen
Sachgebiet Kirchensteuer
Mustorstraße 2, 54290 Trier
Dem formlosen Antrag ist ein rechtsgültiger Steuerbescheid für das betreffende Jahr beizufügen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter 0651-7105-521 oder per E-Mail an: kirchensteuer@bgv-trier.de.