Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, werden zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult.
Gemäß KAVO des Bistums Trier (veröffentlicht 01.08.2024) Präventionsschulungen für Bistumsmitarbeiter*innen verpflichtend
§ 3 Regelungen zu Präventionsschulungen
Absatz (1): „Der Dienstgeber organisiert für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Einrichtungen und in sonstigen Tätigkeitsbereichen, zu deren Aufgabe die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gehört, regelmäßig Schulungen zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und stellt die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter hierfür unter Fortzahlung des Entgelts frei.“
Absatz (2): „Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gemäß Absatz 1 ist grundsätzlich verpflichtet, an den Schulungen in regelmäßigen Abständen teilzunehmen. Eine Befreiung von der Teilnahmeverpflichtung ist in begründeten Einzelfällen mit dem zuständigen Ansprechpartner für Prävention abzustimmen.“
Ein solcher begründeter Einzelfall, der zur Befreiung von der Teilnahmepflicht führt, kann zum Beispiel sein, dass Sie selbst Betroffene*r von sexualisierter Gewalt sind. In solchen Fällen oder wenn Sie unsicher sind, ob die angebotene Schulung für Sie das Richtige ist, kontaktieren Sie uns gerne. Wir finden dann individuell eine für Sie passende Lösung.
Alle anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst sind regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hinzuweisen.
Quelle:Präventionsordnung des Bistums Trier